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"Scheidung Online"

Unsere Kanzlei bietet Ihnen "Scheidung Online" als zusätzlichen Service an.

Sie können daher jederzeit eine "normale" Rechtsberatung durch einen Anwalt in unserer Kanzlei in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Francke
RA Francke
Rechtsanwalt Luke
RA Dr. Luke

„Scheidung Online“ - Erläuterung

Überblick (vereinfachte Darstellung):

Skizze zum Ablauf

 

Der Ablauf im Detail:

1. Sie füllen unseren Fragebogen aus und übersenden uns diesen per Internet, Fax oder Post. Hierdurch wird aber noch kein Anwaltsvertrag mit uns geschlossen.

2. Wir übersenden Ihnen nach Eingang Ihrer Daten die entsprechenden Beauftragungsformulare und Vollmachten und geben Ihnen Hinweise für den weiteren Ablauf. Sie senden uns den von Ihnen unterzeichneten Scheidungsauftrag und die Vollmachten zurück.

3. Wir bestätigen Ihnen sodann den Eingang und die Übernahme des Mandats und klären etwaige noch offene Fragen mit Ihnen.

4. Wir fertigen einen Entwurf Ihrer persönlichen Scheidungsanträge für das zuständige Familiengericht. Diesen leiten wir Ihnen zunächst zu und bitten Sie, die inhaltliche Richtigkeit des Scheidungsantrages zu überprüfen und sodann die notwendige und von Ihnen zu verauslagende Gerichtsgebühr sowie die voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten auf unser treuhänderisches Anwalts-Anderkonto zu überweisen.

5. Sobald die Anwalts- und Gerichtskosten auf unserem Treuhand-Konto eingegangen sind, reichen wir Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Familiengericht ein und leiten die Gerichtskosten an die für dieses Gericht zuständige Justizkasse weiter.

6. Nach 2 bis 3 Wochen erhält Ihr Ehepartner unseren Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt. Das Gericht bittet Ihren Ehepartner hierin zum Scheidungsverfahren Stellung zu nehmen.

7. Um eine kostengünstige und schnelle Scheidung zu gewährleisten, sollte Ihr Ehepartner dem Gericht mitteilen, dass er der beantragten Scheidung zustimmen wird und dass die Angaben in der Scheidungsschrift hinsichtlich der Trennungsdauer und den sonstigen Angaben zutreffend sind.

8. Das Gericht sendet grundsätzlich an beide Beteiligte des Scheidungsverfahrens Fragebögen zum Versorgungsausgleich zwecks Klärung der beidseitigen Rentenkonten. Diese sind regelmäßig an die Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, wobei die Klärung der Rentenversicherungskonten dort ebenso regelmäßig zwischen 6 Wochen und 6 Monaten in Anspruch nimmt.

9. Sobald beide Auskünfte zu den Rentenversicherungskonten vorliegen, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Beide Ehegatten müssen persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsrichter erscheinen und werden persönlich angehört. Zu diesem Gerichtstermin sind wir oder - bei sehr großer Entfernung - ein von uns beauftragter Kollege im Gericht anwesend. Hierdurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Der Gerichtstermin bei einer sog. einverständlichen Scheidung dauert ca. 30 Minuten.

10. Nach Bestätigung beider Ehegatten, dass die Ehe zerrüttet ist und dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt wird, spricht das Gericht noch im Termin den Scheidungsbeschluss (vor dem 01.09.2009 noch „Scheidungsurteil“ genannt) aus, wenn dem keine sonstigen Gründe entgegen stehen.

11. Das Gericht wird im Scheidungsbeschluss grundsätzlich auch eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich treffen, indem es bestimmt, dass vom Versicherungskonto des Ehegatten, der während der Ehezeit die höheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, ein Betrag auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen wird.

12. Daneben wird vom Gericht im Scheidungsbeschluss auch eine Kostenentscheidung gefällt, wobei regelmäßig die Kosten der Beteiligten gegeneinander aufgehoben werden, d.h. die Gerichtskosten werden geteilt und die eigenen Anwaltskosten trägt jeder Beteiligte selbst.

13. Im Übrigen trifft das Gericht ohne einen entsprechenden Antrag eines der Ehepartner keine Entscheidung für den Fall der Scheidung der Ehe, d.h. insbesondere trifft das Gericht zu Fragen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, der elterlichen Sorge oder der Klärung gemeinsamer Verbindlichkeiten von Amts wegen keine Entscheidung. Derartige Entscheidungen sind daher zuvor zu beantragen, wenn sie gewünscht werden.

14. Falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig werden. Sie gehen dann als rechtskräftig Geschiedene aus dem Gerichtssaal.

15. Mit Übersendung des Scheidungsbeschlusses erhalten Sie von uns die Abschlussrechnung über unser Honorar unter Berücksichtigung des endgültig vom Gericht festgesetzten Gegenstandswertes.

16. Haben die Ehegatten im Termin keinen Rechtsmittelverzicht erklärt (weil z.B. nur ein Anwalt beauftragt wurde), beginnt mit der Übersendung des Scheidungsurteils eine einmonatige Rechtsmittelfrist, in der eine Beschwerde eingelegt werden kann. Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt, beantragen wir für Sie den Rechtskraftvermerk und übersenden Ihnen den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss für Ihre Unterlagen.

17. Hinweis: Sobald Sie rechtskräftig geschieden sind, können Sie sofort und ohne Wartefrist erneut heiraten.

 

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Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Familienrechts-Anwälte stets gern zur Verfügung.


LUKE ROBEL & FRANCKE
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