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Erbrecht

- Erbfolge,
- Nachlassverwaltung,
- Ausschlagung der Erbschaft,
- Erbengemeinschaftsrecht,
- Letztwillige Verfügungen,
- Pflichtteilsrecht.

 
 

LUKE · ROBEL & FRANCKE
Rechtsanwälte
Leipzig / Dresden

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Rechtsanwälte der Kanzlei im Ressort Erbrecht (Leipzig / Dresden)

Rechtsanwalt Dr. Joachim Luke
Rechtsanwalt Stefan Francke

 


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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG


Erbennachweis gegenüber Grundbuchamt auch ohne Erbschein

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, machen die Grundbuchämter die Eintragung des oder der Erben als neue Eigentümer von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Das Oberlandesgericht München hält dies jedoch nicht für zwingend erforderlich, wenn der Erbschaftsnachweis auch anderweitig eindeutig erbracht werden kann.

Haben Eheleute in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag "die gemeinschaftlichen Kinder" als Erben eingesetzt, reicht anstelle eines Erbscheins in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherung an Eides statt, dass nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden und dieses somit Alleinerbe geworden ist. Der Vorlage eines - recht teuren - Erbscheins beim Grundbuchamt bedarf es in diesem Fall nicht.

Beschluss des OLG München vom 12.01.2012 - 34 Wx 501/11

 

Auslegungsbedürftige Formulierung einer Enterbung

Die in einem privatschriftlichen Testament enthaltene Formulierung "jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen schon seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt mehr besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“ stellt für das Oberlandesgericht Hamm eine Enterbung der Angehörigen dar. Diese Auslegung des Testaments entsprach - so das Oberlandesgericht Hamm - nach Auswertung aller Umstände dem mutmaßlichen Willen des Erblassers.

Hinweis: Will ein Erblasser sichergehen, dass die von ihm gewollte Enterbung von bestimmten Personen nach seinem Tode auch ohne langwierigen Rechtsstreit greift, sollte der betroffene Personenkreis genau bezeichnet werden, sodass keine alternativen Auslegungsmöglichkeiten bestehen.

Beschluss des OLG Hamm vom 09.12.2011 - I-15 W 701/10

 

Haftung für Steuerschulden nach Grundstücksübertragung

Ein Ehepaar übertrug seiner Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Einfamilienhaus. Außer eines lebenslangen Wohnrechts wurde keine Gegenleistung vereinbart. Zum Zeitpunkt der Übertragung hatte der Vater Steuerschulden in Höhe von mehreren tausend Euro. Als das Finanzamt von der Vermögensübertragung erfuhr, betrieb es wegen der Steuerrückstände die Zwangsvollstreckung gegen die Tochter. Das Finanzgericht Kassel billigte dieses Vorgehen, da die Übertragung des Wohnhauses offenbar (auch) in der Absicht erfolgte, das Finanzamt als Gläubiger des Schenkers zu benachteiligen.

Urteil des Hessischen FG vom 09.11.2011 - 3 K 1122/07

 

Herausgabeanspruch bei Schenkung zum Nachteil des Vertragserben

Nach § 2287 BGB kann der in einem Erbvertrag bestimmt Erbe bzw. der in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmte Schlusserbe von dem Beschenkten nach dem Erbfall die Herausgabe des Geschenks fordern, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht gemacht hat, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu benachteiligen.

Der Erblasser kann jedoch zu Lebzeiten ein berechtigtes Eigeninteresse an der Schenkung gehabt haben, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Verpflichtung (zum Beispiel in einem Übergabevertrag) Pflege- und Betreuungsleistungen für den Schenker übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. In einem derartigen Fall ist eine Benachteiligungsabsicht gegenüber Vertrags- bzw. Schlusserben zu verneinen. Der Beschenkte muss die Zuwendung dann nicht an ihn herausgeben. Entspricht der Wert der erbrachten bzw. noch zu erbringenden Pflegeleistung nicht dem Wert der Schenkung, kommt nach umfassender Abwägung aller Umstände eine nur teilweise Rückerstattung der Schenkung in Betracht.

Beschluss des BGH vom 26.10.2011- IV ZR 72/11

 

Auslegung der Erbeinsetzung von Eheleuten bei "gleichzeitigem" Ableben

Neben der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben treffen Eheleute oftmals auch eine Anordnung für den Fall des "gleichzeitigen" Ablebens. Derartige Regelungen beschäftigen wegen ihrer Auslegungsbedürftigkeit immer wieder die Gerichte.

Haben die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall "sollte der Tod meine Frau/meinen Mann und mich gleichzeitig treffen" eine bestimmte Person als Erben eingesetzt, ist diese Formulierung im Zweifel dahingehend auszulegen, dass ein Tod in engem zeitlichem Zusammenhang gemeint ist, und nicht ein im naturwissenschaftlichen Sinn exakt "gleichzeitiger" Tod. Überlebt einer der Ehegatten den anderen jedoch um mehrere Jahre, ist der Letztversterbende nicht an die Erbeinsetzung für den Fall des "gemeinsamen" Ablebens gebunden. Eine für diesen Fall zwischen den Ehegatten getroffene Erbregelung zugunsten einer dritten Person bedeutet nicht ohne Weiteres, dass diese Person bei einem zeitlich weit auseinanderliegenden Versterben der Eheleute gleichzeitig deren Schlusserbe sein soll. Hat der Letztversterbende zu Lebzeiten keine letztwillige Verfügung getroffen, wer sein Erbe sein soll, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Beschluss des OLG Koblenz vom 22.09.2011 - 10 U 410/11

 

Anspruch auf Urlaubsabgeltung geht nicht auf Erben über

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch mit Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt. Daher können Erben des Verstorbenen keine Ausbezahlung des Abgeltungsanspruchs hinsichtlich des Urlaubs, den der Arbeitnehmer zu Lebzeiten nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, geltend machen. Ein Abgeltungsanspruch steht den Erben nur dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Tod des Verstorbenen bereits beendet war und es nicht mehr zur Auszahlung des Abgeltungsbetrages gekommen ist.

Urteil des BAG vom 20.09.2011 - 9 AZR 416/10

 

Verlust des Erbrechts bei Tod während des Scheidungsverfahrens

Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Für die Zustimmung zur Scheidung ist es nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht ausreichend, wenn der Verstorbene dem zu seinen Lebzeiten von dem überlebenden Ehegatten gestellten Scheidungsantrag zwar nicht entgegengetreten ist, aber diesem auch nicht ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Maßgeblich ist allein das Verhalten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Danach ist es unerheblich, wenn der Erblasser die Scheidung (angeblich) ebenfalls gewollt hat und außerprozessual die Regelung getroffen worden ist, dass er sich im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten lässt und dem Scheidungsantrag im anstehenden Scheidungstermin durch persönliche Erklärung zustimmen wird.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.09.2011- I-3 Wx 179/11

 

Erbschein auch für Grundbuchamt bindend

Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass auch das Grundbuchamt an die in einem Erbschein festgestellte Erbfolge gebunden ist. Die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht. Das Grundbuchamt ist daher nicht berechtigt, hierzu eigene ergänzende oder abweichende Auslegungen der Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.

Beschluss des OLG Bremen vom 07.09.2011 - 3 W 13/11

 

Testament: "Oberschrift" statt Unterschrift

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser unterschrieben sein. Die Unterschrift soll dokumentieren, dass die Erklärung des Erblassers abgeschlossen ist. Das Gleiche gilt selbstverständlich für ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten.

Ausnahmsweise kann ein gemeinschaftliches Testament auch wirksam sein, wenn der von einem der Ehegatten handschriftlich verfasste Text statt mit Unterschriften mit beiden Namenszügen überschrieben wurde. In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall nahm der Text fast die ganze Seitenlänge ein und wurde von drei Zeugen unterschrieben. Da für die Unterschriften der beiden Testierenden kein Platz mehr war, platzierten sie ihre Namenszüge über dem Testamentstext. Wegen des Platzmangels war unter diesen Umständen auszuschließen, dass nachträglich noch weitere Textpassagen hinzugefügt wurden. Das Gericht erkannte die "Oberschriften" als wirksame Unterschriften an. Das Testament war somit formwirksam.

Urteil des OLG Celle vom 06.06.2011 - 6 C 101/11

 

Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Immobilien

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. War Gegenstand der Schenkung ein Grundstück, so ist dieses bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit seinem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz zu bringen. Verpflichtet sich der Beschenkte zur Erbringung von Pflegeleistungen (Leibgeding), so ist deren Wert unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Schenkers vom Grundstückswert abzuziehen. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf die Ergänzung des Pflichtteils die Geschenke, die er selbst erhalten hat, anrechnen zu lassen. Insoweit gilt die Beschränkung auf den Zehnjahreszeitraum nicht.

Urteil des OLG München vom 25.05.2011- 20 U 2853/08

 

Anrechnung einer "Ausstattung" auf Pflichtteilsanspruch

Das Gesetz definiert den Begriff "Ausstattung" (Volksmund "Aussteuer") in § 1624 BGB als das, was "einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird". In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass sich ein Pflichtteilsberechtigter eine vom Erblasser (Elternteil) zu Lebzeiten erhaltene größere Geldzuwendung und eine Bürgschaftsübernahme, die als Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB zu qualifizieren sind, auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.04.2011- 6 U 137/09

 

Voreilige Erbausschlagung

Schlägt ein Erbe die Erbschaft allein deshalb aus, weil er "befürchtet, dass da nur Schulden sind", ohne sich über die Werthaltigkeit des Nachlasses näher zu erkundigen, kann er später die Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sich herausstellt, dass der Erblasser doch ein erhebliches Vermögen (hier 76.000 Euro) hinterlassen hat. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn die irrtümliche Ausschlagung auf unrichtigen Informationen beruht.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.01.2011 - I-3Wx 21/11

 

Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses. Dabei hat der Pflichtteilsberechtigte die Wahl, ob er ein vom Erben persönlich erstelltes oder ein amtlich, d.h. notariell aufgenommenes Bestandsverzeichnis verlangen will.

Verlangt der Berechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis, muss er sich nicht mit Erklärungen des Auskunftspflichtigen begnügen, die lediglich notariell beurkundet wurden. Ein notarielles Nachlassverzeichnis, das den Anforderungen des § 2314 Abs. 1, Satz 3 BGB genügt, liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig - wenn auch zunächst ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen - ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck bringt, den Inhalt selbst aufgenommen und hierfür verantwortlich zu sein.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann grundsätzlich auch noch dann verlangt werden, wenn der Auskunftspflichtige ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt und dessen Richtigkeit an Eides statt versichert hat.

Urteil des OLG Schleswig vom 25.01.2011- 3 U 36/10

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Zahlung des Erblassers in Privatrentenversicherungsvertrag des Ehegatten

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Eine Schenkung in diesem Sinne liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht vor, wenn ein Ehegatte kurz vor Erreichen des Rentenalters des anderen Ehegatten einen erheblichen Geldbetrag in dessen private Rentenversicherung eingezahlt hat. Bei einer derartigen Zahlung ist grundsätzlich von einer Zuwendung für eine angemessene Altersversorgung auszugehen, die in rechtlicher Hinsicht eine entgeltliche Leistung darstellt. Sie bleibt daher bei der Bemessung des Anspruchs eines Pflichtteilsberechtigten unberücksichtigt.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.01.2011 - 19 W 52/10

 

Abfindung für Verzicht auf Erbenstellung steuerfrei

Ein Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hatte. In der Folge stritten die eingesetzten Erben darüber, ob das zuletzt gefertigte Testament wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers wirksam ist. Im Rahmen eines Prozessvergleichs verzichtete der in dem früheren Testament Bedachte schließlich gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Erbenstellung.

Der Bundesfinanzhof hat nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung entschieden, dass eine Abfindung, die als Gegenleistung für den Verzicht auf ein vermeintliches Erbrecht bezahlt wird, nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.

Urteil des BFH vom 04.05.2011
II R 34/09

 

Erbrecht des Fiskus

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund (§ 1936 BGB). Wird ein Erbe nicht innerhalb angemessener Frist ermittelt, stellt das zuständige Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus fest (§ 1964 BGB).

Das Kammergericht Berlin weist darauf hin, dass der Feststellung des staatlichen Erbrechts jedoch stets das Verfahren zur öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechts gemäß § 1965 BGB vorausgehen muss. Dieses Aufgebotsverfahren ist auch dann zwingend, wenn aus der Sicht des Nachlassgerichts ein anderer Erbe als der Fiskus nicht in Betracht kommen kann. Unterbleibt die Durchführung des Verfahrens, kann nachträglich jeder vermeintlich durch ein Testament eingesetzte Erbe gegen die Feststellung des Erbrechts des Fiskus im Wege der Beschwerde vorgehen.

Beschluss des KG Berlin vom 04.01.2011
1 W 471/10

 

Pflichtteilsanspruch: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Nicht selten gibt es zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem ausgleichspflichtigen Erben Streit über den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todestag des Erblassers). Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstandes ist stets der Pflichtteilsberechtigte.

Hat der Erbe einen Nachlassgegenstand nach dem Erbfall veräußert, orientiert sich der Wert, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand (hier: Grundstück) zu einem Preis veräußert wird, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Will der Pflichtteilsberechtigte einen höheren Anspruch geltend machen, muss er nachweisen, dass der Nachlassgegenstand unter Wert veräußert wurde.

Beschluss des BGH vom 25.11.2010
IV ZR 124/09

 

Erben dritter Ordnung

Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und hatten diese keine weiteren Kinder und Enkelkinder, richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach der dritten Ordnung. Das sind die Großeltern des Erblassers. Leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben deren Abkömmlinge, wobei das Erbe je zur Hälfte auf die Linie der Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits fällt. Erst wenn von einem Großelternpaar überhaupt keine Nachkommen mehr vorhanden sind, fällt der Erbanteil dieser Linie der Linie des anderen Großelternpaars zu.

Hinsichtlich der Nachkommenschaft der Großeltern ist es - so das Oberlandesgericht Düsseldorf - unerheblich, ob ein Nachkömmling aus der Ehe der Großeltern hervorgegangen ist oder - wie in diesem Fall - nur von der Großmutter aus deren zweiter Ehe herrührt. Daher spielt es für das Erbrecht eines Abkömmlings keine Rolle, wenn er nur das Halbgeschwister eines Elternteils des Erblassers ist. Ist er der einzige Abkömmling dieser Linie, kann er neben den Abkömmlingen des anderen Großelternpaars die Hälfte der Erbschaft für sich beanspruchen.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.11.2010
I-3 Wx 222/10

 

Pflichtteil: zweifelhafte Belastung einer Nachlassimmobilie

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so bleiben bei der Nachlassbewertung solche dingliche Belastungen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde. Stellt sich nachträglich die Berechtigung der Belastung heraus, muss der Pflichtteilsberechtigte den zu viel erhaltenen Betrag an den Erben zurückzahlen (§ 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Urteil des BGH vom 10.11.2010
IV ZR 51/09

 

Kein wirksames Testament bei Verweis auf Anlage

Eine allein stehende Frau errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie über ihren vor allem aus Sparguthaben bestehenden Nachlass mit den folgenden Worten verfügte: "Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an vorliegende Erben (s. Liste)". Die aus sechs Personen bestehende Auflistung der vermeintlichen Erben war nicht im unterzeichneten Testamentstext enthalten, sondern erfolgte nach der Unterschrift.

Das Oberlandesgericht München kam zu dem Ergebnis, dass keine wirksame Erbeinsetzung der in der Liste aufgeführten Personen vorlag. Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Verfügenden handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam. Hier war die Auflistung der Erben nicht von der Unterschrift der Erblasserin erfasst und damit formunwirksam. Ein Verweis in dem Testament auf eine nicht gesondert unterschriebene Anlage ist nicht ausreichend. Statt der in der Liste aufgeführten Personen traten damit die gesetzlichen Erben das Erbe an.

Beschluss des OLG München vom 07.10.2010
31 Wx 161/10

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei doppelter Schenkung

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Eine Schenkung in diesem Sinne liegt nach einem Urteil des Landgerichts Berlin auch dann vor, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand zuvor mithilfe einer Geldzuwendung des Beschenkten erworben hat.

Urteil des LG Berlin vom 28.09.2010
2 O 287/10

 

Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre namentlich aufgeführten gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ein, handelt es sich hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung im Regelfall um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, an die beide Eheleute nach dem Tod des Erstversterbenden gebunden sind. Eine nachträgliche Schlusserbeneinsetzung eines Dritten ist daher unwirksam.

Soll eine getroffene Schlusserbenbestimmung nicht bindend sein, können die Eheleute dies mit einer Abänderungsklausel oder einem Änderungsvorbehalt konkret regeln.

Beschluss des OLG München vom 13.09.2010
31 Wx 119/10

 

Rücktritt vom Erbvertrag bei ausgebliebenen Pflegeleistungen des Bedachten

In einem Erbvertrag, in dem der Erblasser den Bedachten als Erben eingesetzt und dieser sich dafür zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet hat, kann der Erblasser nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Bedachte in der Folgezeit die zugesagten Pflegeleistungen nicht erbringt. Der Rücktritt kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten zuvor unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.

Urteil des BGH vom 05.10.2010
IV ZR 30/10

 

Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung und Wiederheirat

Haben Eheleute während der Ehezeit ein gemeinschaftliches Testament errichtet und wurden danach geschieden, lebt das Testament nach der Wiederverheiratung des Paares nicht wieder auf. Eine andere Beurteilung würde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu einer unüberschaubaren Gefährdung der Rechtssicherheit und zu einer unzulässigen Einschränkung der Testierfreiheit für die Zeit während der beiden Ehen führen.

Beschluss des OLG Hamm vom 26.08.2010
I-15 Wx 317/09

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Weitergabe eines Geschenks des Erblassers

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Beschenkten in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die (anteilige) Herausgabe des geschenkten Vermögenswertes verlangen. Hat der vom Erblasser Beschenkte das Geschenk inzwischen unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben, richtet sich der Anspruch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auch gegen den Empfänger dieses Geschenks. Dieser haftet dem Pflichtteilsberechtigten daher wie der ursprünglich Beschenkte.

Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2010
10 U 10/10

 

Anforderungen an notarielles Nachlassverzeichnis

Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses. Dabei hat der Pflichtteilsberechtigte die Wahl, ob er ein vom Erben persönlich erstelltes oder ein amtlich, d.h. notariell aufgenommenes Bestandsverzeichnis verlangen will.

Besteht der Auskunftsberechtigte auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, genügt dieses nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und bestätigt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Eine bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen und die bloße Prüfung der Plausibilität von diesem vorgelegter Belege genügt selbst dann nicht, wenn der auskunftspflichtige Erbe vom Notar über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt worden ist.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 26.04.2010
5 W 81/10 - 33

 

Testament bei Hausdurchsuchung geschützt

Wird bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in einem Tresor des Verdächtigen ein als Testament gekennzeichneter Umschlag gefunden, hält es das Landgericht Koblenz für unzulässig, dass dieser von den Ermittlungsbeamten geöffnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass sich in dem Umschlag Unterlagen befinden, die den Tatvorwurf erhärten könnten.

Beschluss des LG Koblenz vom 08.04.2010
4 Qs 10/10

 

Pflichtteilsergänzung bei Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat nun die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Anspruchs verlangen kann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten das Bezugsrecht an einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung einem Dritten schenkweise zugewendet hat. Bislang wurde bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge zugrunde gelegt. Dies war für den Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich äußerst unbefriedigend, da schon der Rückkaufswert der Lebensversicherung zu Lebzeiten des Erblassers deutlich höher war.

Die Karlsruher Richter haben diese Rechtsprechung nun aufgegeben und entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien hätte erzielen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei ist der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen. Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund fortschreitender Altersschwäche oder Krankheit darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen über den tatsächlichen Todeszeitpunkt des Erblassers.

Urteil des BGH vom 28.04.2010
IV ZR 73/08

 

Keine Erbschaftssteuer bei nicht geltend gemachtem Pflichtteil

Ein Ehepaar setzte sich gegenseitig als Alleinerben und seine Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden ein. Die Tochter machte beim Tod des Vaters ihren Pflichtteil nicht geltend. Ihr Anteil an dem Vermögen sollte ihr erst nach dem Tod der Mutter zukommen. Das zuständige Finanzamt wertete die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als zinsloses Darlehen und verlangte von der Mutter Schenkungssteuer hinsichtlich des Zinsvorteils. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Steuerfestsetzung.

Der Bundesfinanzhof hob das vorinstanzliche Urteil nun auf. Die unterbliebene Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs stellt in der Regel keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche geltend macht, die Auszahlung des Pflichtteils jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Erben (hier der Mutter) gestundet wird.

Urteil des BFH vom 31.03.2010
II R 22/09

 

Vermächtnis oder Teilungsanordnung?

Wendet ein Erblasser einem Miterben einen bestimmten Gegenstand zu, ist oft schwer zu entscheiden, ob damit zusätzlich zum Erbanteil ein Vermächtnis oder lediglich eine Teilungsanordnung gewollt war. Eine Teilungsanordnung liegt vor, wenn der Erblasser Anordnung über die Aufteilung des Erbes unter den Erben und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft trifft.

Der Fall: Ein Erblasser hinterließ zwei Söhne und eine Tochter. Sein Testament enthielt lediglich folgende Verfügung: "Das Haus geht an X (die Tochter) und darf nicht verkauft werden, im Verkaufsfalle in Erbmasse". Die Tochter (X) hatte das Haus bereits zu Lebzeiten des Vaters bewohnt und als Kanzlei genutzt. Zum Nachlass gehörte u.a. noch ein weiteres Wohnhaus.

Das Landgericht Krefeld ging bei der Auslegung des Testaments davon aus, dass ein Vermächtnis zugunsten der Tochter vorlag. Diesem Ergebnis lag zugrunde, dass der Erblasser Kaufmann und ihm daher bewusst war, dass er seiner Tochter mit der Zusatzklausel das von ihr bereits genutzte Haus und damit einen gesonderten Vorteil zuwendete, zumal er für die Verteilung seines übrigen Vermögens keine Anordnung getroffen hatte. Nur für den Fall des Hausverkaufs sollte der Erlös in die Erbmasse fallen und allen Miterben zustehen. Im Ergebnis erhielten alle drei Kinder ein Drittel des Nachlasses ohne das gesondert vermachte Haus. Dieses kam der Tochter zusätzlich zugute.

Urteil des LG Krefeld vom 12.02.2010
5 O 352/09

 

Klage gegen einzelnen Miterben zulässig

Eine Erbengemeinschaft war Erbin u.a. einer Eigentumswohnung geworden. Als trotz mehrerer Mahnungen die Rechnung der Stadtwerke nicht bezahlt wurde, klagten diese gegen einen Miterben, der die Wohnung auch selbst nutzte. Der verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.

Das Amtsgericht München ließ diese Einwände nicht gelten. Eine Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann also nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden müssen daher die einzelnen Miterben. Dies muss aber nicht in einem Prozess geschehen.

Urteil des AG München vom 01.02.2010
231 C 12827/09

 

Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten

Haben sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und des Weiteren bestimmte Personen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt und sollen die Verfügungen des einen Ehegatten von denen des anderen abhängig sein, spricht man von wechselbezüglichen Verfügungen. Zu Lebzeiten beider Eheleute kann einer von ihnen eine wechselbezügliche Verfügung einseitig nur durch eine notarielle Erklärung widerrufen. Diese Erklärung muss dem anderen zugehen.

Dabei kann problematisch sein, wenn der andere Ehegatte mittlerweile geschäftsunfähig geworden ist. In dem Fall ist die Aushändigung der Widerrufserklärung an einen von diesem mit umfassender und uneingeschränkter General- bzw. Vorsorgevollmacht bestellten rechtsgeschäftlichen Vertreter wirksam. Die Bestellung eines Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist bei Vorliegen einer derartigen Vollmacht nicht erforderlich.

Beschluss des LG Leipzig vom 01.10.2009
4 T 549/08

 

Wertersatz bei nicht erfüllbarem Vermächtnis

Ein Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass einem Angehörigen ein Anteil an einer bebauten Immobilie als Vermächtnis zukommen sollte. Noch zu Lebzeiten verkaufte er das Grundstück jedoch, ohne das Testament zu ändern. Bei Eintritt des Erbfalles verlangte der Vermächtnisnehmer von dem Erben die Auszahlung des anteiligen Wertes der Immobilie.

Ein Anspruch kann dann bestehen, wenn eine vom Gericht vorzunehmende ergänzende Testamentsauslegung zu dem Ergebnis kommt, dass dies dem Willen des Erblassers entspricht. In dem konkreten Fall schloss das Oberlandesgericht Koblenz aus einem vom Erblasser verfassten Ergänzungstestament und Äußerungen Dritten gegenüber darauf, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer in jedem Fall einen erheblichen Vermögenswert zukommen lassen wollte. Somit konnte er vom Erben die Auszahlung seines Anteils aus dem veräußerten Grundstück verlangen.

Beschluss des OLG Koblenz vom 29.09.2009
2 U 204/09

 

Finanzamt kann Herausgabe von Kontrollmitteilung an Erben verweigern

Banken und Sparkassen sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, dem Finanzamt das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Die Finanzbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, Kopien der von den Kreditinstituten erhaltenen Auskünfte an einen (vermeintlichen) Erben herauszugeben, damit dieser in einem Erbstreit mit anderen Angehörigen seine Ansprüche durchsetzen kann. Das Finanzamt kann sich insoweit auf das Steuergeheimnis berufen.

Urteil des BFH vom 23.02.2010
VII R 19/09

 

Vermächtnis auf Fondsanlagepapier

Ein Mann vermerkte auf der Kaufbestätigung einer Fondsanlage über 10.400 Euro handschriftlich einen mit "Todesfallerklärung" überschriebenen Text: "Ich [Name und Geburtsdatum des Erblassers] wünsche, dass meine Lebensgefährtin [Name und Geburtsdatum der Klägerin] ab meinem Todestag zu 100 % bei meinem oben genannten … Fonds bezugsberechtigt sein soll! M.f.G. [Unterschrift des Erblassers]". Nach seinem Tod stritten seine Töchter und die Lebensgefährtin um das angelegte Geld.

Der Bundesgerichtshof kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die Erklärung auf der Kaufbestätigung durchaus als testamentarisches Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin angesehen werden kann. Hierfür sprach auch, dass der Verstorbene gegenüber seinem Notar geäußert hatte, die Anteile seiner Partnerin übertragen zu wollen. Ebenso entsprach die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung der Form eines privatschriftlichen Testaments.

Beschluss des BGH vom 16.12.2009
IV ZR 108/08

 

Fehlgeschlagene Verschaffung der Alleinerbenstellung durch Ausschlagung

Nach dem Tod des kinderlos verheirateten Erblassers schlugen sämtliche Geschwister und deren Kinder die Erbschaft aus, um der Witwe den gesamten Nachlass zu überlassen. Später stellte sich heraus, dass einer der Brüder des Erblassers zum Zeitpunkt der Ausschlagung geschäftsunfähig war. Da kein Testament vorhanden war, hatte das zur Folge, dass dieser nach der gesetzlichen Erbfolge in Höhe eines Viertels neben der Ehefrau Miterbe wurde. Nun wollten auch die anderen Geschwister ihre Ausschlagung anfechten, um an dem Erbteil  partizipieren.

Das Oberlandesgericht München sah jedoch keinen Grund für die Anfechtung der ursprünglich erklärten Ausschlagung, nur  weil das mit ihr erstrebte Ziel - hier die: Alleinerbenstellung der Ehefrau aufgrund gesetzlicher Erbfolge - wegen der Unwirksamkeit der Erklärung eines der Miterben nicht erreicht werden konnte. In diesem Fall handelte es nicht um einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung, sondern nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

Hinweis: Besteht die Gefahr, dass nicht alle Beteiligten bei dem Ziel, der Witwe den Nachlass ungeschmälert zu überlassen, mitziehen, ist es wohl sicherer, wenn alle ihren gesetzlichen Erbteil in Anspruch nehmen, und der Witwe die Anteile dann im Wege der Schenkung zukommen lassen. Allerdings könnte hierfür dann Schenkungssteuer anfallen.

Beschluss des OLG München vom 04.08.2009
31 Wx 060/09

 

Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten

Wer nach dem Tod eines Angehörigen oder des Ehegatten für die Bestattungskosten aufzukommen hat, kann sich sowohl aus erbrechtlichen als auch familienrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Grundsätzlich sind die Kosten von den Erben zu übernehmen. Sind diese vom Erben nicht zu erlangen oder wird der Fiskus Erbe, ohne dass Nachlassvermögen vorhanden ist, ist der Unterhaltspflichtige (Kinder, Eltern, Ehegatte) zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Reicht der Nachlass nicht für die Bestattungskosten aus und ist dem Bestattungsverpflichteten unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Einkommensgrenzen die finanzielle Belastung unzumutbar, so steht ihm ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe zu.

Urteil des AG Bremen vom 09.07.2009
5 C 21/09

 

In Briefform errichtetes Testament

Ein privatschriftliches Testament kann prinzipiell auch in Briefform abgefasst werden. Dabei stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob der Inhalt des Briefes bereits eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) darstellt oder eine solche lediglich ankündigt. Ob der Erblasser bei der Verfassung des Briefes Testierwillen hatte, muss unter Heranziehung auch außerhalb der des Schreibens liegenden Umstände ermittelt werden.

Für eine Einsetzung des Adressaten als Alleinerben spricht, wenn der Erblasser, der praktisch ausschließlich über Geldvermögen verfügt, unter Reflexion auf sein bisheriges Leben und seinen unmittelbar bevorstehenden Tod wörtlich ausführt, der Briefempfänger solle sein "Geld erben". Auf einen Testierwillen kann auch geschlossen werden, wenn der Erblasser den an einen nahen Angehörigen gerichteten Brief entgegen seinen üblichen Gepflogenheiten "förmlich" mit Vornamen und Nachnamen unterzeichnet.

Hinweis: Selbstverständlich muss auch ein Testament in Briefform handschriftlich abgefasst und unterschrieben sein. Ein mit Schreibmaschine bzw. PC verfasstes Testament ist formnichtig.

Beschluss des OLG Schleswig vom 29.05.2009
3 Wx 58/04

 

Erbe muss Unterhalt weiterzahlen

Haben der Erblasser und sein Ehegatte für den Fall der Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, in der ein unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Altersunterhalt) zugunsten der Ehefrau vereinbart wurde, so geht mit dem Tod des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Haftung des Erben ist jedoch auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586 b BGB).

Urteil des OLG Koblenz vom 19.05.2009
11 UF 762/08

 

Voraussetzungen für "Drei Zeugen Testament"

Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor einem Bürgermeister nach § 249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über den Inhalt der Erklärung muss eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 2250 BGB). Könnte in der konkreten Situation jedoch noch ein Notar zur Protokollierung des Testaments erreicht werden, ist die letztwillige Verfügung in Form des "Drei Zeugen Testaments" unwirksam.

Beschluss des OLG München vom 14.07.2009
31 Wx 141/08

 

Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Privatinsolvenz

Ein Schuldner, gegen den das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde und der sich in der "Wohlverhaltensphase" zur Restschuldbefreiung befindet, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, einen während dieser Zeit durch den Tod eines nahen Angehörigen entstandenen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dies wird damit begründet, dass die (Nicht-)Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten darstellt. Ein Gläubiger hat daher im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Handhabe, die Restschuldbefreiung des Schuldners wegen Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln.

Beschluss des BGH vom 25.06.2009
IX ZB 196/08

 

Nachträglich in Testament eingefügtes Datum

In einem eigenhändigen Testament soll u.a. das Datum der Errichtung angegeben werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere, sich widersprechende letztwillige Verfügungen nach dem Tod des Erblassers aufgefunden werden. Gültig ist dann die letzte der testamentarischen Anordnungen.

Hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament - hier durch ein grafologisches Gutachten nachgewiesen - eigenhändig eine Datumsangabe vorgenommen, wird bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit dieser Angaben vermutet. Das gilt auch dann, wenn für die Datumsangabe ein anderes Schreibgerät verwendet wurde. Allein die Tatsache, dass das Datum nachträglich eingefügt wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Beschluss des OLG München vom 28.07.2009
31 Wx 28/09

 

Privatinsolvenz: Erben haben Recht auf Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltenszeit kann der Schuldner die mit der Privatinsolvenz angestrebte Restschuldbefreiung beantragen. Dieses Recht steht auch den Erben des Schuldners zu, wenn dieser nach Ende der Wohlverhaltenszeit, aber vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts stirbt. Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung.

Urteil des AG Duisburg vom 25.05.2009
62 IK 59/00

 

Nachträglich in Testament eingefügtes Datum

In einem eigenhändigen Testament soll u.a. das Datum der Errichtung angegeben werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere, sich widersprechende letztwillige Verfügungen nach dem Tod des Erblassers aufgefunden werden. Gültig ist dann die letzte der testamentarischen Anordnungen.

Hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament - hier durch ein grafologisches Gutachten nachgewiesen - eigenhändig eine Datumsangabe vorgenommen, wird bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit dieser Angaben vermutet. Das gilt auch dann, wenn für die Datumsangabe ein anderes Schreibgerät verwendet wurde. Allein die Tatsache, dass das Datum nachträglich eingefügt wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Beschluss des OLG München vom 28.07.2009 - 31 Wx 28/09

 

Voreilige Ausschlagung einer Erbschaft

Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.

Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat. Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein „größerer Geldbetrag” auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die zu ihren Lebzeiten ihm gegenüber stets über Geldmangel geklagt hatte, die Erbschaft sei „wohl eher” überschuldet und stellt sich sodann ein Nachlasswert von ca.129.000 Euro heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten. Der Sohn, der ohne weitere Nachprüfungen trotz der sechswöchigen Ausschlagungsfrist das Erbe bereits eine Woche nach dem Erbfall ausgeschlagen hatte, ging daher leer aus.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.09.2008 - I-3 Wx 123/08

Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen eigener Zuwendungen

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Anspruch aus § 2325 BGB jedoch das anrechnen zu lassen, was er selbst vom Erblasser zu dessen Lebzeiten im Wege der Schenkung erhalten hat. In dem vom Landgericht Ellwangen entschiedenen Fall machte die pflichtteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers von dessen testamentarisch als Alleinerbin eingesetzter Tochter wegen früherer Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Tochter konnte der Forderung jedoch erfolgreich entgegenhalten, dass die Witwe ihrerseits während der Ehezeit einen hälftigen Grundstücksanteil unentgeltlich erhalten hatte, der den Wert der gegen die Tochter erhobenen Forderung überstieg.

Urteil des LG Ellwangen vom 22.02.2008 - S 170/07

 

Zulässige Doppelbelastung durch Erbschaftssteuer und Steuernachzahlung

Ein Mann erbte ein beträchtliches Vermögen von seiner Großmutter. Bei einem Nachlass von 870.000 Euro war auch die Zahlung von 190.000 Euro Erbschaftssteuer noch zu verschmerzen. Jahre später kam das Finanzamt dahinter, dass die alte Dame Kapitaleinkünfte in beträchtlicher Höhe nicht versteuert hatte und forderte von dem Erben 230.000 Euro nach. Der beglich die Steuerschuld, wollte den Betrag aber als Nachlassverbindlichkeit gewertet sehen, um wenigstens einen Teil der gezahlten Erbschaftssteuer zurückzubekommen. Dies lehnte der Bundesfinanzhof mit der Begründung ab, der Erbschaftssteuerbescheid sei längst rechtskräftig geworden und könne daher nicht mehr abgeändert werden. Der Enkel musste sich daher mit der Doppelbelastung von unveränderter Erbschaftssteuer und Steuernachzahlung abfinden.

Urteil des BFH vom 14.11.2007 - II R 3/06

 

Erbausschlagung durch pflichtteilsberechtigten Alleinerben

Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Dies ist in § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wendet diese Vorschrift auch dann an, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe (hier Ehegatte) Alleinerbe ist. Auch dieser muss das Recht auf Ausschlagung haben, wenn er im Testament enthaltene Beschwerungen und Auflagen nicht hinnehmen will. Schlägt der Alleinerbe das Erbe fristgerecht aus, kann er von dem an seine Stelle nachrückenden Ersatzerben Auskunft über die Höhe des Nachlasses und die Auszahlung des Pflichtteils verlangen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.10.2007 - 7 U 114/07

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Hausübertragung mit Wohnrechtsvorbehalt

Insbesondere aus steuerlichen Gründen übertragen manche Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus und behalten sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nach dem Tod eines Elternteils kann sich die Frage stellen, ob ein nicht als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen kann. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflichtteilsberechtigter (u.a. Kinder, Ehegatte) verlangen, dass eine zu Lebzeiten des Erblassers gemachte Schenkung wertmäßig dem Erbe hinzugerechnet und damit der Pflichtteilsanspruch entsprechend erhöht wird.

Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens 10 Jahre vergangen sind. Hat der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen einräumen lassen, so ist die Schenkung mit dem Eigentumsübergang vollzogen. Die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche Zehnjahresfrist beginnt demnach bereits mit der Hausübertragung zu laufen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe weicht damit von der Rechtsauffassung einiger anderer Gerichte ab, wonach Schenkungen unter Wohnrechtsvorbehalt unabhängig vom Zeitpunkt stets ergänzungspflichtig sind.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.01.2008 - 12 U 124/07

 

Keine Übertragung der Erbschaftsausschlagung

Insbesondere, wenn eine Erbschaft mit einem oder mehreren Vermächtnissen belastet ist, sollte der Erbe prüfen, ob es wirtschaftlich gesehen nicht günstiger für ihn ist, die Erbschaft auszuschlagen und dafür seinen (unbelasteten) Pflichtteil in Anspruch zu nehmen. Eine Ausschlagung ist auch dann geboten, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Die Ausschlagung des Erbes muss dann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgen.

Zu beachten ist hierbei, dass das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft als unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar ist. Daher kann die Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 13.11.2007 -3 W 198/07

 

Anfechtung eines Vergleichs über Pflichtteilsansprüche

Die Tochter aus der ersten Ehe des Erblassers machte gegen dessen zweite Ehefrau und Alleinerbin ihren Pflichtteil geltend. Der Rechtsstreit um den Pflichtteilsanspruch wurde letztlich mit einem Abfindungsvergleich beendet, nach dem der Tochter ein Betrag von 200.000 Euro zustand. In dem Wortlaut des Vergleichs sollten „alle wechselseitigen Ansprüche“ abgegolten sein. Vor Abschluss des Vergleichs war bekannt geworden, dass noch ein Sohn des Erblassers aus einer nicht ehelichen Beziehung vorhanden sei. Als dieser mit seinen seinerseits gegenüber der Erbin erhobenen Pflichtteilsansprüchen scheiterte, weil er die Abstammung von dem Erblasser nicht nachweisen konnte, verlangte die Tochter noch einen Aufschlag von 25.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die weitergehende Klage ab. Die Wirksamkeit des Vergleichs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein vermeintlicher nicht ehelicher Abkömmling des Erblassers später mit seinem Pflichtteilsverlangen gegen die Alleinerbin scheitert. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - von Anfang an unsicher war, ob der Sohn des Erblassers seine Ansprüche überhaupt geltend macht und ob diese tatsächlich bestehen. Damit stellte das Scheitern des Pflichtteilsanspruchs keine völlig überraschende, und damit möglicherweise unannehmbare Bereicherung der Erbin zulasten der Tochter dar. Diese musste sich daher mit dem Vergleichsbetrag begnügen.

Urteil des OLG Koblenz vom 28.06.2007 - 5 U 209/07

 

Anwesenheitspflicht des Erben bei notariellem Nachlassverzeichnis

Ein Erbe ist einem Pflichtteilsberechtigten gegenüber auf Verlangen verpflichtet, ein notariell aufgenommenes, vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar im Regelfall voraussetzt, dass der Verpflichtete persönlich anwesend ist und für Belehrungen, Nachfragen und Erläuterungen zur Verfügung steht. Eine Vertretung (z.B. durch den Prozessbevollmächtigten) ist grundsätzlich nicht möglich.

Beschluss des OLG Koblenz vom 29.12.2006 - 1 W 662/06

 

 

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